WaffG: § 8 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen; gerichtliche Verurteilung wegen nicht in § 8 Abs 3 aufgezählten Straftaten, hohes Aggressionspotenzial, Gewaltexzess, Körperverletzung der Ehegattin; Zeitablauf für eine geänderte Beurteilung der Verlässlichkeit)
§ 8 Abs 3 (Straftaten, die Verlässlichkeit ausschließen)