WaffG: § 8 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; Gefahr der missbräuchlichen Verwendung; in der Vergangenheit erfolgte Entziehungen waffenrechtlicher Urkunden; Zeitablauf für eine geänderte Beurteilung der Verlässlichkeit)
§ 21 Abs 2 (Waffenpass; Verlässlichkeit und Bedarf)