WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung, Behauptungs- und Glaubhaftmachungspflicht im Falle des Verlustes einer Jagdwaffe)
§ 21 Abs 2 (Waffenpass; Verlässlichkeit; Ermessensentscheidung, wenn kein Bedarf gegeben)
§ 22 Abs 2 (ebenso; Bedarf bei Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrensituation; Außendienst mit Waffentransporten aller Art)