AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, mögliche Gefahrenvergrößerung, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens, beweiswürdigende Auseinandersetzung mit Vorbringen, Prüfung der Beweiskraft neuer Urkunden)
AsylG 1997: § 7 (Asylgewährung)