AVG: § 67c Abs 1 (Maßnahmenbeschwerde; Einbringung binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung; hier: zwangsweise Unterbringung und Anhaltung in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses)