AusschreibungsG 1989: § 14 (Vertraulichkeit von Inhalt und Auswertung der Bewerbungsgesuche und -gespräche, mit Ausnahme der Bekanntgabe der Namen und Reihung der Bewerber)
§ 15 Abs 1 (kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf Funk-tionsbetrauung, keine Parteistellung)