VVG 1991: § 5 Abs 1 (Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird; hier: Errichtung eines Hauskanals)