AVG: § 39 Abs 2 (Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit; Mitwirkungspflicht der Partei setzt klare behördliche Aufträge voraus)
WaffG: § 8 Abs 6 (Schluss auf mangelnde Verlässlichkeit, wenn die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts aus in der Person des Betreffenden gelegenen Gründen nicht möglich ist)