AVG: § 13 Abs 8 (Antrag, Änderung; Einschränkung eines Bauprojekts im Berufungsverfahren, keine Änderung der Sache; Verfahren bleibt anhängig, Übergangsvorschriften, die auf Anhängigkeit abstellen, weiter anwendbar)
§ 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; Antragsänderung, keine Änderung der Sache, Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung)