AVG: § 13 Abs 8 (Änderung des Antrags; keine neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung)
VwGH 2004/06/0129, 29. 11. 2005
Wenn die Bf weiters geltend machen, es habe über das wesentlich geänderte Projekt keine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden bzw die bel Beh habe über die zu erwartenden Erhöhungen der schall- und gasförmigen Emissionen nichts erhoben, genügt es ihnen entgegenzuhalten, dass die Änderung des Bauvorhabens einzig und