AVG: § 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch; Erledigung der Sache zur Gänze; Stattgebung eines Antrages, ohne ein Mehrbegehren explizit abzuweisen, Auslegung unter Heranziehung der Begründung, implizite Abweisung oder diesbezügliche Säumnis)
VwGH 2002/03/0009, 8. 6. 2005