AVG: § 58 Abs 2 (Bescheid, Begründung; dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung tragender Bescheid, Bescheid unter Bedingungen, Beschränkungen oder weitergehenden Anordnungen)
VwGH 2001/03/0203, 8. 6. 2005
Dem Standpunkt einer Partei wird auch dann nicht vollinhaltlich iSd § 58 Abs 2 AVG entsprochen, wenn diesem nur unter Bedingungen, Beschränkungen oder weitergehenden Anordnungen Rechnung getragen wurde (VwGH 23. 10. 1995, 93/10/0109).