AVG: - („Zurückweisung“ statt richtig Abweisung eines Antrages; bloßes Vergreifen im Ausdruck, keine Rechtsverletzung durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, die den Fehler nicht wahrnimmt)
VwGH 2001/03/0028, 1. 7. 2005
(S Gewerberecht, Pkt 3)
AVG: - („Zurückweisung“ statt richtig Abweisung eines Antrages; bloßes Vergreifen im Ausdruck, keine Rechtsverletzung durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, die den Fehler nicht wahrnimmt)
VwGH 2001/03/0028, 1. 7. 2005
(S Gewerberecht, Pkt 3)