AVG: § 52 Abs 1 (Amtssachverständige)
§ 52 Abs 2 (ausnahmsweise Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger, gesetzliche Voraussetzungen hiefür; Bestellung ist gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen ein verfahrensrechtlicher Bescheid, gegenüber den Parteien eine Verfahrensanordnung)