VStG: § 9 Abs 1 (Verantwortlichkeit juristischer Personen; Strafbarkeit der zur Vertretung nach außen Befugten; Änderung des Vorwurfs durch Einfügung der Bestrafung als zur Vertretung nach außen Befugter durch die Berufungsbehörde; keine Überschreitung der Sache)
AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Entscheidung in der Sache; Beschränkung auf die Sache des Verfahrens; Anwendbarkeit im Strafverfahren)