VStG: § 51e Abs 6 (rechtzeitige Ladung der Parteien zur Verhandlung, mindestens zwei Wochen Vorbereitungszeit; gilt nicht für vertagte Verhandlungen, außer es bedarf auch hiefür einer entsprechenden Vorbereitung, Möglichkeit der Teilnahme auch für die Partei persönlich)
VwGH 2004/03/0221, 8. 6. 2005