GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 1 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; Gründe; gerichtliche Verurteilung; Prognoseentscheidung; Bindung an Gründe der Gerichtsentscheidung, keine; Bindung an Ausspruch bedingter Strafnachsicht, keine; nähere Erläuterungen der negativen Prognose trotz bedingtem Strafausspruch nur bei Vorliegen besonderer Umstände; Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auf Grund der Motivation der Straftaten und des Charakters des Bestraften)