GelVerkG: § 1 Abs 2 (Geltung der GewO 1994, soweit das GelVerkG keine besonderen Bestimmungen trifft)
§ 16 Abs 6 (Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen; auch in Angelegenheiten, in denen nach § 1 Abs 2 subsidiär die GewO 1994 gilt)
GewO 1994: § 348 Abs 1 (Feststellungsverfahren vor dem Landeshauptmann über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften, auch wenn in einem Strafverfahren nach § 366 GewO 1994 Zweifel bestehen)