EG: Art 10 (Vorrang des Gemeinschaftsrechts, Wahrnehmung auch durch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten)
Art 87 Abs 1 (Beihilfen; Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; Qualifikation eines Sozialversicherungsträgers als ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen nach Maßgabe der in Konkurrenz erbrachten Leistungen; Leistungen der Krankenversicherung)