EG: Art 49 (Dienstleistungsfreiheit; grenzüberschreitender Aspekt als Voraussetzung für die Anwendbarkeit; Beschränkungen, Rechtfertigungsgründe; Verhältnismäßigkeit; Betrieb von Geldspielautomaten, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, Sitz des Betreibers im Ausland; geringe Einsätze kein Argument für Unbedenklichkeit im öffentlichen Interesse; Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes oder der Vermeidung von Gefahren von Straftaten auch bei geringen Einsätzen gerechtfertigt; vollständiges Verbot der Durchführung bestimmter Spiele; keine Verdrängung oberösterreichischer Regelung betreffend Verbot bestimmter Geldspielapparate)