RL 76/207/EWG betreffend Gleichbehandlung von Männern und Frauen: Art 1 Z 1 (Ziel der Richtlinie)
Art 3 Abs 1 (Zugang zu Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen, einschließlich der Auswahlkriterien, ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts)
Art 6 (Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung in den Mitgliedstaaten; effektiver gerichtlicher Rechtsschutz, durch Schadenersatzansprüche vor den Zivilgerichten ausreichend gewährleistet; Inanspruchnahme der Gerichte muss praktisch möglich sein)