ElWOG idF BGBl I 2000/121: § 69 Abs 1 (Verordnungsermächtigung)
§ 69 Abs 6 (Netzbetreiber haben Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat; Rechtsverhältnis zwischen dem begünstigten Unternehmen und der Elektrizitäts-Control GmbH ist privatrechtlich)