NÖ Güter- und SeilwegelandesG: § 3 Abs 1 Z 2 (Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; auch Rechte fremder Personen sollen vor solcher Gefährdung geschützt werden)