DSG 2000 idF BGBl I 2001/136: § 27 Abs 3 (Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt; die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken; Löschungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich beim Papierakt sowie beim Protokollbuch um eine manuelle Datei iSd § 1 Abs 3 bzw § 58 DSG 2000 handelt; Papierakt ist keine manuelle Datei; Protokollbuch ist manuelle Datei; Protokoll dient allein der Auffindung des Aktes; dieser Dokumentationszweck lässt Löschung nicht zu)