Tir Wald- und WeideservitutenG idF LGBl 2001/56: § 18 Abs 1 (Voraussetzungen und Form der Ablösung)
§ 18 Abs 2 (Unzulässigkeit der Ablösung; Gründe; bei Einforstungsrechten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bzw Berechtigungen)
§ 26 Abs 1 lit b (Ablösung in Geld; zulässig, insoweit die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; hier: 22 m² Weidefläche)