Stmk AgrargemeinschaftenG: § 2 (Stammsitzliegenschaften, Eigentümer; Agrargemeinschaft; körperschaftliche Einrichtung ab fünf Mitgliedern)
§ 4 Abs 2 lit c (Absonderung der Mitgliedschaft, nur auf Antrag des Eigentümers; Voraussetzungen; Vereinigung mit einem nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Grundstück, Zustimmung der Mitglieder)