OÖ FLG 1979: § 19 Abs 7 (Gesetzmäßigkeit der Abfindung; alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen; weist Behörde nach, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt, kann sie davon ausgehen, dass auch das Kriterium des „zumindest gleichen Betriebserfolges“ erfüllt ist)