Tir FLG: § 37 Abs 6 (Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern)
Satzung der Agrargemeinschaft: § 2 (Zweck der Agrargemeinschaft; Sicherstellung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens als Zweck der Agrargemeinschaft; hier: dem Gemeinschaftsvermögen entfällt 12 % höherer Pachtzins)