Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Salzburger RAK idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 10. 11. 2003: § 6 Abs 2 lit b (Vorzeitige Altersrente; Dem Rechtsanwalt steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für den Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu)