Stmk BauG 1995: § 40 Abs 1 (bestehende bauliche Anlagen, Errichtung vor 1969, Baubewilligung seinerzeit erforderlich aber nicht nachweisbar, Geltung als rechtmäßig)
§ 41 Abs 4 (bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungzwecks ohne Bewilligung, Unterlassungsauftrag betreffend die vorschriftswidrige Nutzung)