Stmk BauG: § 22 Abs 2 Z 2 (Baubewilligung, Antragsteller vom Grundeigentümer verschieden, Zustimmung des Eigentümers; Miteigentum, Zustimmung der Miteigentümer erforderlich bei Neubau, Zubau, Umbau; Ausnahme bewilligungsfreie Vorhaben; Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung auf gemeinschaftlichem Grundstück bedarf der Einstimmigkeit)