Stmk BauG: § 40 Abs 1 (rechtmäßiger Bestand; bauliche Anlage, für die zum Zeitpunkt der Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, kein Nachweis einer Bewilligung; Geltung als rechtmäßig, wenn vor dem 1. 1. 1969 errichtet; Bewilligungsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt keine Voraussetzung)