Wr BauO: § 50 (Grundabtretung zur Schaffung von Verkehrsflächen, unentgeltlich; Kostenersatz für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen)
§ 51 Abs 10 (Anliegerbeiträge; Verjährung; drei Jahre; Beginn der Frist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Anliegerbeitrag entstanden ist)