Wr BauO: § 62a (bewilligungsfreie Vorhaben; Schwimmbecken bis 50 m 3 )
§ 79 Abs 6 (Vorgärten, Abstandsflächen; gärnterische Ausgestaltung; Schwimmbecken zulässig, mindestens 3 m Abstand von Nachbargrenzen; keine Vorschrift hinsichtlich Abstand eines Schwimmbeckens von der öffentlichen Verkehrs-fläche)