Wr BauO: § 19 Abs 1 (Bauverbot, wenn die vor dem Bauplatz gelegenen Flächen nicht befestigt oder mit Straßennetz nicht in Verbindung)
§ 19 Abs 2 (ebenso, Ausnahmen; Wohngebäude)
§ 134 Abs 2 (Grundabteilung, Verfahren, Parteistellung; Antragsteller, Eigentümer der von der Abteilung erfassten Grundflächen und der Grundstücke, zu deren Baureifgestaltung Flächen der abzuteilenden Grundstücke für die Einbeziehung vorbehalten werden müssen; Einbeziehung von Teilen des öffentlichen Gutes im Bereich eines Fahnenmastgrundstücks, das selbst aber von der Abteilung nicht betroffen; Auswirkung im Bereich des öffentlichen Gutes vermittelt keine Parteistellung)