Wr BauO: § 60 Abs 1 lit b (genehmigungspflichtige Anlagen; Stützmauer; Mindestmaß an bautechnischen Kenntnissen, kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden, Berührung öffentlicher Interessen)
§ 86 Abs 2 (Einfriedung, keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbilds, nicht mehr als 2,50 m, sofern Bebauungsplan nicht anderes bestimmt)