Wr BauO: § 7 (Schutzzone; in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet; Vorschriften im Flächenwidmungsplan zur Berechnung der Gebäudehöhe, Abweichung von § 81 Abs 2; oberer Abschluss der Gebäudefronten nicht mehr als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände; Anschüttungen von im Schnitt 2,22 m, Gelände gegenüber Umgebung erhöht)