Tir BauO 2001: § 21 Abs 2 lit a (Baubewilligung, vom Grundeigentümer verschiedener Antragsteller; Zustimmung des Grundeigentümers)
§ 25 Abs 1 (Bauverfahren, Parteistellung; keine ausdrückliche Nennung des Grundeigentümers; Parteistellung im Hinblick auf sein Zustimmungsrecht; keine Parteistellung, soweit ein Vorhaben nicht der Zustimmung bedarf)