Wr BauO: § 20 (Abteilung, Bewilligung und Kenntnisnahme; unwirksam, wenn die Abteilung binnen zwei Jahren von der Bescheidzustellung an nicht grundbücherlich durchgeführt; wurde auf Grund Abteilungsbewilligung Baubewilligung erwirkt, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung; kann die Abteilungsbewilligung nicht mehr unwirksam werden, ist sie umgehend grundbücherlich durchzuführen; )