OÖ BauO: § 49 Abs 1 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Ausführung ohne Bewilligung, Alternativauftrag; nachträglicher Bewilligungsantrag oder Beseitigung; Alternativauftrag nur bei Bewilligungsfähigkeit nach maßgeblicher Rechtslage; bei Widerspruch zu Bau- oder Raumordnungsrecht Differenzierung nach bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Anlagen nicht erforderlich)