NÖ BauO: § 7 Abs 1 idF LGBl 8200-8 (Verpflichtungen der Nachbarn; Duldung der vorübergehenden Benützung von Grundstücken sowie des Luftraumes darüber durch die Eigentümer zu errichtender Bauwerke auf den Nachbargrundstücken, Voraussetzugen; Durchführung der Maßnahmen nur mit unverhältnismäßigen Kosten; Adressat der Verpflichtung, wenn mehrere Nachbarn in Betracht kommen)
VwGH 2003/05/0039, 24. 5. 2005