Bgld BauG: § 8 Abs 1 (Eigentümer von Grundstücken im Bauland, Abtretungsverpflichtung zu Gunsten öffentlicher Verkehrsfläche)
§ 8 Abs 2 (ebenso; unentgeltlich bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens 6 m)
§ 8 Abs 3 (Abtretungsverpfllichtung, Entstehung; mit Beschlussfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche)