Stmk BauG: § 26 Abs 1 Z 4 (subjektive Rechte; Bestimmungen über Brandwände; Entfall einer Brandwand berührt subjektive Rechte des Nachbarn)
VwGH 2002/06/0031, 29. 11. 2005
Der BenützungsbewilligungsB kann übrigens auch nicht so ausgelegt werden, dass damit etwa nur eine TeilbenützungsBew iSd § 38 Abs 7 Stmk. BauG bloß für einen Teil des bewilligten Vorhabens erteilt worden wäre. Die weitere Argumentation des bfd Vereines, der Entfall einer baubeh bewilligten Brandwand an einem Gebäude bzw Gebäudeteil, der (ansonsten) gar nicht Gegenstand der BauBew gewesen sei (wobei der beschwerdeführende Verein auch von der mit der Mitbeteiligten abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung, diese Brandwand zu errichten, rechtswirksam zurückgetreten sei, zumal die Errichtung der Brandwand öffentlich-rechtlich gar nicht geboten sei), könne gar keine Änderung der BauBew darstellen, ist daher schon im Ansatz verfehlt.