VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Verhandlungspflicht; Absehen, Gründe; keine bei Antrag auf Durchführung; beantragte Einvernahme des „Einschreiters“)
VwGH 11.08.2005, 2005/02/0122
Der Bf hat in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kfz zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kfz über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des „Einschreiters“ (gemeint: Bf) beantragt. Aus diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der bel Beh nicht zu verstehen (VwGH 28. 1. 2003, 2001/05/0049 = ZfVB 2004/804). Die bel Beh hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden.