StVO: § 84 Abs 4 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Entfernungsauftrag; „Wiederanbringung“, keine; ausreichend bestimmter Auftrag)
VwGH 11.08.2005, 2004/02/0203
Mit angef B wurde der Bf gem § 84 Abs 4 iVm § 94b Abs 1 lit b StVO aufgetragen, die an der B 172, errichtete Werbung mit der Aufschrift „Ortsmitte - Kirche rechts - direkt am See - Strandcafe - Ferienwohnungen - Restaurant Seeterrasse 600 m“ binnen einer Woche ab Rechtskraft des B zu entfernen. Hierbei handelt es sich nicht um ein „Wiederanbringen einer bereits angebrachten und rechtskräftig bewilligten Reklametafel“, zumal die gegenständliche Werbung auf einer neuen Vorrichtung und nicht auf den ursprünglich vorhandenen Trägern angebracht wurde.