StVO: § 31 Abs 1 (Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs; Verbot der Beschädigung)
§ 99 Abs 2 lit e Strafbestimmungen; Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs; Strafbarkeit, keine bei Beschädigung durch Verkehrsunfall und Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub; Erfordernis der Verständigung durch Schädiger oder seinen Boten, keine)