NÖ SozialhilfeG: § 10 Abs 1 idF LGBl 9200-5 (Verpflichtung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft einzusetzen, bevor Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird; fehlende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zufolge Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch ein Studium)
§ 10 Abs 2 idF LGBl 9200-5 (Fälle, in denen der Einsatz der Arbeitskraft unzumutbar ist)