Stmk SozialhilfeG 1998: § 28 Z 2 (Kostenersatzpflicht der Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind)
ABGB: § 143 Abs 1 (Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht selbsterhaltungsfähig ist und seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht gröblich vernachlässigt hat, Begriff „gröblich“; Pflegeheimaufenthalt)