PrR-G: § 3 Abs 1 (Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes)
§ 6 Abs 1 (Auswahlgrundsätze, unter anderem beste Gewährleistung der gesetzlichen Zielsetzungen; möglichst lückenlose Nutzung aller zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten)