TKG 2003: § 3 Z 19 („Teilnehmer“, Begriff)
§ 18 Abs 1 Z 1 (Verpflichtung der Betreiber eines Telefondienstes zur Führung eines Teilnehmerverzeichnisses „ihrer“ Teilnehmer)
§ 18 Abs 1 Z 4 (Pflicht der Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes zur Zurverfügungstellung ihres Teilnehmerverzeichnisses an andere Bereitsteller eines öffentlichen Telefondienstes und an Herausgeber betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse; Verpflichtung erfasst nur die Daten der eigenen Teilnehmer, nicht auch darüber hinausgehende Daten aus einem betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnis)